15.05.2009 „Weiterer Presbyter trat zurück“ – Extra Blatt (Siegburger Wochenende)
Kreissynodalvorstand will Antrag gegen Pfarrer Thumm am 25. Mai beraten
An die Redaktion des Rhein-Sieg Anzeigers
Eitorf, 15.05. 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Artikel von Stephan Propach unter dem Titel „Klares Votum gegen Pfarrer Thumm“ habe ich ein paar Anmerkungen. Abgesehen davon, dass, gezählt, über 100 Personen sich zur Demonstration vor der Kirche in Eitorf versammelt hatten, ist mir das Zitat von Pfarrerin Pulwey-Langerbeins „Ich fühlte mich regelrecht bedroht und bin sehr betroffen.“ besonders sauer aufgestoßen! weiterlesen…
Wer repräsentiert eigentlich die evangelische Kirchengemeinde Eitorf?
Es waren einmal acht Gemeindeälteste. Von den im Februar 2008 gewählten acht Presbytern und Presbyterinnen sind am 09.05.2009 nur noch drei übrig geblieben.
Drei Presbyter, die die Abberufung Pfarrer Trumms “stellvertretend” für die Gemeinde beschlossen haben.
Drei Presbyter, die sich anmaßen, die Zukunft der Gemeinde verantwortungsvoll gestalten zu wollen. weiterlesen…
Sehr geehrter Herr Präses Schneider,
bedauerlicherweise muß ich mich erneut wegen des Konfliktes in der Evangelischen Kirchengemeinde Eitorf an Sie wenden. Ich gehe davon aus, dass Sie über den Beschluss des Presbyterium vom 9. Mai 2009 informiert sind, der wie folgt auf der Internetseite der Evangelischen Kirche Eitorf veröffentlicht wurde:
09.05.2009 Das Presbyterium hat heute einstimmig beschlossen, bei der Kirchenleitung in Düsseldorf die Abberufung von Pfarrer Rolf Thumm zu beantragen. Über die Hintergründe, die zu diesem Schritt geführt haben, hat das Presbyterium in seiner auf der Gemeindeversammlung am 08.03.2009 verlesenen Erklärung ausführlich informiert.
Ich beantrage , diesen Beschluss für ungültig zu erklären!
Gründe: Dem Beschluss gingen mindestens 2 Verstöße gegen kirchliche Bestimmungen voran. weiterlesen…
KIRCHENORDNUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND
(zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008)
Artikel 35
(1) Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen. In Gesamtkirchengemeinden findet die Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet die oder der Vorsitzende.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.
(4) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder die Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung. Die Gemeindeversammlung wirkt bei einer Änderung des Presbyterwahlverfahrens mit.
(5) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.
(6) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden.
(Pfarrdienstgesetz – PfDG) Vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470)
4. Kapitel Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle (Abberufung)
§ 84 Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden,
- wenn die Pfarrstelle aufgehoben, stillgelegt oder mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird,
- wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint,
- wenn der Gesundheitszustand oder andere persönliche Verhältnisse den Dienst in der Pfarrstelle erheblich beeinträchtigen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand), mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat. weiterlesen…
Anläßlich einer Sondersitzung, die das Presbyterium heute um 10.00 Uhr angesetzt hatte, um darüber zu entscheiden, ob ein Antrag ans Landeskirchenamt gestellt werden soll, Pfarrer Thumm aus der Gemeinde abzuberufen, wurde von mehreren Gemeindemitgliedern sowie ehemaligen Presbytern und Presbyterinnen kurzfristig zu einer parallelen Kundgebung aufgerufen – das Motto: „Vom Predigtverbot zum Berufsverbot„. Es blieb nur wenig Zeit zur Organisation, da der Termin erst zu Beginn der Woche bekanntgegeben worden war. Dennoch fanden sich einige Gemeindemitglieder mit Transparenten bei der durchweg ruhigen und friedlichen Demonstration ein, um ihrem Unmut Ausdruck zu verleihen.
Erstaunlicherweise erschienen jedoch die Presbyteriumsmitglieder zunächst nicht zu der angekündigten Sitzung. Unmittelbar nach der Kundgebung stellte sich schließlich heraus, daß die Sitzung offenbar spontan verlegt worden war. Pfarrer Thumm war darüber nicht informiert worden. Der neue Tagungsort war der Wohnsitz von Pfarrerin Pulwey-Langerbeins zu dem einige der Demonstranten ebenso spontan mit Kind und Kegel aufbrachen. Bereits wenige Minuten nach den Demonstranten traf auch schon die Polizei ein – das Presbyterium fühle sich bedroht.
Ergänzend soll im Nachhinein noch erwähnt werden, daß der Antrag zur Abberufung von Pfarrer Thumm nach Verlautbarung des Presbyteriums einstimmig beschlossen wurde.
Weitere Artikel rund um die aktuellen Vorkommnisse finden sich im online Angebot der örtlichen Tagespresse:
08.05.2009 „Presbyterium will Pfarrer rauswerfen“ – Rhein Sieg Rundschau
09.05.2009 Einige Bilder der Demonstration – Extra-Blatt
10.05.2009 „Klares Votum gegen Pfarrer Thumm“ – Kölner Stadtanzeiger
11.05.2009 „Presbyterium will Eitorfer Pfarrer absetzen“ – General Anzeiger
11.05.2009 „Ich lasse mich nicht vom Hof jagen“ – Rhein Sieg Rundschau
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Eitorf, den 07.05.2009
Christine Schaumann
Peter-Etzenbach-Str. 47
53783 Eitorf
An das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Eitorf
z.H. Frau Sieglinde Henschel
Sehr geehrte Frau Henschel, sehr geehrte Mitglieder des Presbyteriums,
eigentlich hatte ich nach der letzten Gemeindeversammlung für mich entschieden, mich in Zukunft aus den Belangen des Presbyteriums herauszuhalten.
Die jüngste Entwicklung – die geplante Abberufung Pfarrer Thumms – erschüttert mich jedoch zutiefst, weshalb ich mich entschlossen habe, Ihnen doch einen Brief zu schreiben.
Ich halte die Entscheidung, Pfarrer Thumm abberufen zu lassen, für falsch. weiterlesen…
Sondersitzung des Presbyteriums zur Abberufung von Pfarrer Thumm am Samstag, den 09.05.2009 um 10:00 Uhr im kleinen Gemeindesaal
Vorbemerkung:
Im Zuge der Gemeindeversammlung vom 8. März 2009 hat das Altpresbyterium zusammen mit Frau Pulwey-Langerbeins eine 8-seitige Erklärung verlesen. Diese Erklärung ist zudem gedruckt und an jeden Besucher verteilt worden. Weiterhin wurde sie ins Internet gestellt. Im Gemeindebrief wurde – in der Verantwortung von Frau Pulwey-Langerbeins – eine Kurzform veröffentlicht und in einer Auflage von 2.500 Exemplaren an jeden Haushalt der Kirchengemeinde verteilt. Meine Frau und ich werden seither von unglaublich vielen Menschen bei jeder Gelegenheit darauf angesprochen, wie so eine öffentliche Verleumdung zustande kommen konnte und gefragt, wann und wie wir uns dagegen wehren.
Nach meinem Rechtsempfinden ist mit dieser Erklärung der Tatbestand der öffentlichen Verleumdung, der Rufschädigung und der üblen Nachrede erfüllt, und ich prüfe, ob gegen die handelnden Personen wegen des oben genannten Sachverhalts Strafanzeige zu stellen ist.
Hier meine Gegendarstellung:
I . Das Presbyterium behauptet:
Mit Betroffenheit müssen wir feststellen, dass Herr Pfarrer Thumm unsere Versöhnungsangebote nicht nur wiederholt ausgeschlagen hat, sondern uns Presbyterinnen und Presbyter mit immer neuen Aktionen in Verruf bringt.
Gegendarstellung Pfarrer Rolf Thumm:
Dazu ist festzustellen, dass die handelnden Personen nur gewählt worden sind, weil sie am Tage der Kandidatenvorstellung sich für vergangenes Fehlverhalten entschuldigt hatten, sich in der Kirche öffentlich mit mir versöhnt und einen Neuanfang gelobt hatten. Zeugnis: Rede von Sieglinde Henschel in der besagten Gemeindeversammlung. Bereits in der konstituierenden Sitzung des neuen Presbyteriums, in der die Altpresbyter durch die Nichtannahme der Wahl durch einen der Neugewählten (Alwin Müller) die Stimmenmehrheit hatten, reklamierten sie alle Leitungsfunktionen für sich und führten den versprochenen Neuanfang ad absurdum. Seither gibt es permanente Abstimmungsergebnisse 7 zu 4. Es gab viele Initiativen zu Gesprächen, um die Situation zu verbessern. Sie gingen ausschließlich von den „Neuen“ aus (Heike Wagner, Christine Schaumann) – Joachim Martin wurde von den Altpresbytern von Anfang an gemobbt; Zeugnis Rechtanwalt Belitz – wurden aber niemals von den „Alten“ angenommen.
Daher wird festgestellt: Versöhnungsangebote hat es von Seiten des Altpresbyteriums nie gegeben! weiterlesen…