Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union
(Pfarrdienstgesetz – PfDG) Vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470)
4. Kapitel Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle (Abberufung)
§ 84 Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden,
- wenn die Pfarrstelle aufgehoben, stillgelegt oder mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird,
- wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint,
- wenn der Gesundheitszustand oder andere persönliche Verhältnisse den Dienst in der Pfarrstelle erheblich beeinträchtigen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand), mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat.
§ 85 Verfahren
(1) Über die Abberufung beschließt die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes). In den Fällen des §84 Absatz 1 kann sie auch von Amts wegen beschließen.
(2) Die Betroffenen, die nach Absatz 1 Antragsberechtigten und in den Gliedkirchen, in denen das Amt der Pröpstin und des Propstes (der Generalsuperintendentin und des Generalsuperintendenten) besteht, auch diese sind vor der Beschlussfassung zu hören. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Abberufung von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern der Zustimmung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) bedarf.
§ 86 Vorläufige Maßnahmen
(1) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen beurlauben oder ihnen eine andere pfarramtliche Tätigkeit übertragen.
(2) Die Beurlaubung ist aufzuheben, wenn die Kirchenleitung nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, dass die Betroffenen mit einer Verlängerung einverstanden sind.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 1 unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
§ 87 Rechtsfolgen
(1) Mit der Abberufung ist der Verlust der Pfarrstelle verbunden. Die bisherigen Dienstbezüge werden fortgezahlt; §47 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Abberufung wird wirksam mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, soweit nicht in der Entscheidung ein späterer Zeitpunkt genannt ist.
(2) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich unverzüglich um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist ihnen dabei behilflich. Ihnen kann eine pfarramtliche Tätigkeit vorläufig übertragen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
(4) Im Falle einer Beurlaubung werden ein Jahr nach der Zustellung des Beschlusses über die Abberufung die das Wartegeld übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung über die Abberufung unanfechtbar, so verfallen die einbehaltenen Beträge; wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Kommentare sind geschlossen.