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RA Belitz zur Abberufung von Pfarrer Thumm

2009 Oktober 31
von admin

In Bezugnahme auf die Pressemitteilung der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Abberufung von Pfarrer Rolf Thumm erging am 29.10.2009 das nachfolgende Schreiben an die Evangelische Kirche im Rheinland.


Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Döring,

soeben erreicht uns eine Pressemitteilung im Sinne einer Erklärung ihres Hauses vom 28.10.2009.

Wieder einmal wurde weder der Betroffene noch dessen nachweislich legitimierter Bevollmächtigter vor einer Veröffentlichung hinsichtlich des Beschlusses der Abberufung informiert. Die ausweislich der Pressemitteilung gegebene Begründung ist fadenscheinig und trägt nicht.

Ihr Haus zeigt schlechten Stil.

Der Unterzeichner nimmt dies zum Anlass, Art und Weise des zukünftigen Umgangs zu überdenken.

Hinsichtlich der Presseerklärung wird wie folgt angemerkt.

Nach Kenntnis des Unterzeichners hat es keine zahlreichen Gespräche der Landeskirche mit allen Beteiligten gegeben. Bitte nennen Sie Datum und Beteiligte der Gespräche oder stellen Sie dieses Faktum richtig. Mit dem Unterzeichner hat es im Beisein unseres Mandanten genau ein Gespräch im Landeskirchenamt und zwei Telefonate gegeben. Der Begriff „zahlreich“ wird nach allgemeiner Verkehrsanschauung anders verstanden.

Der Pressemitteilung war zu entnehmen, dass die Abberufung gem. § 84 Abs. 2 PfDG erfolgt sein soll. Antrag des Presbyteriums und Anhörung erfolgten indes zu § 84 Abs. 1 Nr.2 PfDG zu einem Zeitpunkt, da die Mehrheitsverhältnisse bekannt waren. Um Stellungnahme wird gebeten. Diese ist bereits erforderlich, um dem möglichen Eindruck einer Täuschung der hier Beteiligten entgegenzuwirken.

Es wird zudem gebeten, die Vorschrift im Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz zu benennen, aufgrund derer die Abberufung, die eigentlich gemäß § 85 PfDG durch die Kirchenleitung zu erfolgen hat, nun anscheinend durch das Kollegium des Landeskirchenamtes erfolgt sein soll. Dies werden Sie im Hinblick auf § 22 Abs. 3 VwGG und § 9 des VwKG im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung sicherlich berücksichtigen wollen, da gegen Maßnahmen der Kirchenleitung ohne Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden kann (muss).

Nicht lediglich am Rande erwähnt werden soll, dass Frau Thumm, die Ehefrau unseres Mandanten, die sich über zwei Jahrzehnte ehrenamtlich in hohem Maße unter großem persönlichen Einsatz zum Wohle der Gemeinde engagiert hat, nun durch anliegendes Schreiben (Anlage I) mit Sippenhaftcharakter quasi kalt ausgesperrt wird. Das Schreiben enthält nicht einmal ein Wort des Dankes.
Dieses Verhalten zeugt nach dem in der Sache unmaßgeblichen Empfinden des Unterzeichners nicht lediglich von schlechtem Stil, sondern erscheint bei allem gebotenen Abstand zur Sache abseits des Juristischen mit den Werten Ihrer Gemeinschaft nicht vereinbar. Das gezeigte Verhalten der dort Handelnden ist nach hiesigem Empfinden unmoralisch und unchristlich. Sie werden im Interesse der Ihrerseits vertretenen Werte nicht dulden wollen, dass in dieser Weise mit Menschen umgegangen wird. Der seitens des Presbyteriums und der dort Verantwortlichen gezeigte Geist lässt für die Zukunft der Gemeinde Übles befürchten. Es wird gebeten, mitzuteilen, wie Sie hier reagieren wollen.

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Unterzeichner nicht Rechtsbeistand, sondern Rechtsanwalt ist. Ein Rechtsanwalt ist etwas anderes als ein Rechtsbeistand. Ein Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege und (so gesetzlich festgeschrieben) der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte lautet:
Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Rechtsbeistand hingegen ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte Rechtsgebiete) nach Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz erteilt worden ist.

Sie wollen die Terminologie bitte zukünftig korrekt berücksichtigen und im Hinblick auf die Pressemitteilung richtig stellen.

Um schriftliche Stellungnahme und Korrektur der Presserklärung zur Vermeidung von rechtlichen Weiterungen auch presserechtlicher Art wird

bis zum 04.11.2009

gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

BELITZ
RECHTSANWALT

Anlage: wie bezeichnet


PDF-Datei zum download: 2009-10-29_RA Belitz

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